Seit dem 14. Juni 2026 gelten neue Vorschriften für die Herstellung und Kennzeichnung von Konfitüren, Marmeladen und anderen Erzeugnissen auf Fruchtbasis.

Die Neuerungen wurden mit dem italienischen gesetzesvertretenden Dekret Nr. 207 vom 30. Dezember 2025 eingeführt. Dieses setzt die Richtlinie (EU) 2024/1438 um, die allgemein als „Frühstücksrichtlinie“ bezeichnet wird.

Für Hersteller ist es daher wichtig, nicht nur die Rezeptur, sondern auch die Verkehrsbezeichnung und die Angaben auf dem Etikett zu überprüfen.

Der Mindestfruchtgehalt wird erhöht

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Mindestmenge an Früchten:

  • Bei Konfitüre erhöht sich die erforderliche Menge von 350 auf 450 Gramm Fruchtmark und/oder Fruchtpüree je 1.000 Gramm Fertigerzeugnis.
  • Bei Konfitüre extra erhöht sich die erforderliche Menge von 450 auf 500 Gramm Fruchtmark je 1.000 Gramm Fertigerzeugnis.

Für bestimmte Früchte und Rohstoffe gelten besondere Mindestmengen. Die auf dem Etikett verwendete Bezeichnung muss daher mit der tatsächlichen Zusammensetzung des Produkts übereinstimmen.

Marmelade: eine Bezeichnung für Zitrusfrüchte

Die Vorschriften bestätigen eine Unterscheidung, die im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nicht beachtet wird: Die gesetzlich geregelte Verkehrsbezeichnung lautet „Marmelade aus Zitrusfrüchten“.

Der Begriff „Zitrusfrüchte“ kann durch den Namen der verwendeten Frucht ersetzt werden, beispielsweise „Orangenmarmelade“ oder „Zitronenmarmelade“.

Vorgeschrieben sind mindestens 200 Gramm Zitrusfrüchte je 1.000 Gramm Fertigerzeugnis. Davon müssen mindestens 75 Gramm aus dem Endokarp, also dem inneren Teil der Frucht, stammen.

Produkte aus Erdbeeren, Aprikosen, Pfirsichen oder anderen Früchten, die nicht zu den Zitrusfrüchten gehören, müssen andere Bezeichnungen wie „Konfitüre“ oder „Konfitüre extra“ verwenden, sofern sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen.

Und was gilt für Fruchtaufstriche?

Die Bezeichnung „Composta“, die im Italienischen häufig für Fruchtaufstriche verwendet wird, gehört nicht zu den vom Frühstücksdekret speziell geregelten Bezeichnungen. Daher ist für diese Produktkategorie in dieser Vorschrift kein allgemein gültiger Mindestfruchtgehalt festgelegt.

Das Produkt unterliegt dennoch den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Die Bezeichnung und die grafische Gestaltung dürfen Verbraucher nicht über die Art, die Eigenschaften oder die Zusammensetzung des Lebensmittels täuschen.

Wird eine Frucht in der Produktbezeichnung, durch Abbildungen oder grafisch besonders hervorgehoben, kann es gemäß den Vorschriften zur mengenmäßigen Kennzeichnung von Zutaten erforderlich sein, ihren prozentualen Anteil auf dem Etikett anzugeben.

Welche Angaben müssen auf dem Etikett überprüft werden?

Bei Konfitüren, Konfitüren extra, Gelees und Marmeladen aus Zitrusfrüchten muss der Fruchtgehalt angegeben werden, beispielsweise in folgender Form:

„Fruchtgehalt: … g je 100 g Fertigerzeugnis“

Diese Angabe muss deutlich lesbar sein und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung des Produkts stehen.

Das Dekret hebt hingegen die bisherige besondere Pflicht zur Angabe des „Gesamtzuckergehalts“ auf. Die Angabe „davon Zucker“ innerhalb der Nährwertdeklaration bleibt weiterhin verpflichtend.

Darüber hinaus gelten weiterhin die allgemeinen Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel, darunter:

  • Bezeichnung des Lebensmittels;
  • Zutatenverzeichnis;
  • gegebenenfalls enthaltene Allergene;
  • Nettofüllmenge;
  • Mindesthaltbarkeitsdatum;
  • erforderliche Aufbewahrungsbedingungen;
  • Name beziehungsweise Firmenname und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers;
  • Nährwertdeklaration;
  • Loskennzeichnung.

Wann müssen die Etiketten aktualisiert werden?

Die neuen Bestimmungen gelten seit dem 14. Juni 2026.

Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und den zuvor geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

Jede Änderung der Rezeptur, des Fruchtgehalts oder der Verkehrsbezeichnung kann eine Überarbeitung des Etiketts erforderlich machen. Pflichttexte, Prozentangaben und Nährwertdeklarationen müssen ausreichend Platz finden und auch auf kleinen Etiketten klar und gut lesbar bleiben.

Amonn Print unterstützt Unternehmen bei der grafischen und technischen Vorbereitung ihrer Etiketten. Wir helfen dabei, die erhaltenen Informationen übersichtlich anzuordnen und in ein funktionales, hochwertiges und unverwechselbares Druckprodukt zu verwandeln.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine produktspezifische rechtliche Prüfung.

Frühstücksdekret: Was ändert sich bei Konfitüren, Marmeladen und Fruchtaufstrichen? Verifica etichetta della confettura di lamponi 1